Nochmal zu Verbrechen oder Vergehen:
@ rees1973: Mit deiner Definition hast du Recht.
Aber: Nach §142 I Nr. 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Somit handelt es sich um ein Verbrechen.