Zu den Tickets:
wenn ich lieder im Internet runterlade, dann kommt auch zuerst ein Schreiben mit Aufforderung zur Unterlassung......bevor Polizei und Staatsanwaltschaft kommt !!!
Von daher kann das schon möglcih sein.
Allerdings:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 6. 2007 - 20 U 154/06
Die Klägerin hat entsprechend einer Vorgabe der DFL Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verfasst, durch die sie u.a. den Erwerb und die Verwendung der Eintrittskarten zu Fußballspielen ihrer Lizenzspielermannschaft regeln will. Danach ist „zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels die Weitergabe von ausschließlich zur privaten Nutzung verkauften Tickets in der Weise eingeschränkt, dass den Ticketinhabern untersagt wird, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten, Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern; im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als dem, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern; Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden; Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen weiterzugeben; Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club zu Zwecken von Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.“ Im November 2005 hat die Bekl. über „ebay“ im Internet (nicht personalisierte) Eintrittskarten für Heimspiele der Bundesligamannschaft der Klägerin gegen den FC B. M. und den 1. FC K. zum Verkauf angeboten.
Die Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Karten von der Klägerin ohne Einbeziehung der ATGB verkauft würden, dass insbesondere in den drei Vorverkaufsstellen in M. weder ein deutlich sichtbarer Aushang der ATGB vorhanden sei noch ein entsprechender Hinweis auf die Bedingungen beim Kartenverkauf erfolge. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten und hat sich nicht veranlasst gesehen - unter Beweisantritt - vorzutragen, wie die ATGB in die Ticket-Kaufverträge einbezogen werden sollen.
(...)
Das von der Klägerin gerügte Verkaufsverhalten der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unlauter zu verbieten, dass das Bestreben der Klägerin, die Eintrittskarten in sozial ausgeglichener und preislich gemäßigter Weise zu verkaufen, unterwandert würde.
Es liegt fern und wird von keiner dem Senat bekannten Meinung vertreten, dass es zu den anständigen Gepflogenheiten gehören soll, dass ein Wettbewerber auf die ideellen Ziele seines Konkurrenten Rücksicht zu nehmen hat und im Hinblick darauf sogar eine Geschäftstätigkeit völlig einstellen müsste, wenn sie den ideellen Zielen des Wettbewerbers zuwiderliefe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Lauterkeit ist verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf freie Berufsausübung auszulegen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 3 Rdnr. 39), und es widerspricht dem bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Interesse eines Marktteilnehmers, seine Geschäftstätigkeit sozialverträglich zu gestalten höher zu bewerten als die auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit eines Konkurrenten.
Vor allen Dingen ist bei der Beurteilung der Lauterkeit zu berücksichtigen, dass die Kl. das von ihr beanstandete Verhalten durch die Ausgabe nicht personalisierter Tickets, auf denen ihre AGTB nicht abgedruckt sind, selbst ermöglicht. „Gewöhnliche“ Fußballkarten, wie die Kl. sie in den Verkehr bringt, sind kleine Inhaberpapiere, für die § 796 BGB regelt, dass der Aussteller dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen kann, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. Mit der wertpapierrechtlichen Verbriefung wird wirtschaftlich die Förderung der Umlauffähigkeit bezweckt (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. [2006], § 793 BGB Rdnr. 1). Insofern liefe es dem wertpapierrechtlichen Charakter der Tickets zuwider, wenn über das Lauterkeitsrecht schuldrechtliche Pflichten eine Verdinglichung gegenüber weiteren Erwerbern erführen. Die Kl. hätte es vielmehr, um ihre ideellen Ziele zu erreichen und einen diese beeinträchtigenden Weiterkauf zu verhindern, selbst in der Hand, urkundliche Einwendungen zu formulieren. Versäumt sie dies, dann sollten die Folgen der Säumnis nicht durch das Wettbewerbsrecht auf den Mitbewerber abgewälzt werden (vgl. Gutzeit, BB 2007, 113 [119]).
d) Schließlich ist das von der Kl. gerügte Verhalten der Bekl. nicht deshalb als unlauter zu verbieten, weil die Kl. dadurch in der Erfüllung der ihr vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen beeinträchtigt werde. Durch die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann die Kl. ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an Schlägereien beteiligen. Vielmehr wäre eine Trennung der Fans über den Verkauf der Tickets nur zu erreichen, wenn man - wie bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 erfolgt - personalisierte Tickets verkaufen und vor Betreten des Stadions (mit einem nicht unbeträchtlichen Personalaufwand) kontrollieren würde, dass Identität zwischen der Eintritt begehrenden Person und derjenigen, auf die das Ticket ausgestellt ist, besteht (vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Kl. mit Sicherheitsinteressen ungeeignet, das beantragte Verbot zu rechtfertigen.