FCK muss Rückzahlungen leisten

  • Was wurde eigentlich aus den 9 Millionen die wir fälschlicherweise ans FA gezahlt haben? Wollte man das nicht mal zurück holen? Wäre mal Zeit...oder es mit der jetzigen Forderung verrechnen...


    Zu dem Artikel: So wie ich das sehe ist das ja nur eine Frage ob man da Probleme bekommen könnte...ich frage mich aber ob das realistisch ist. Zumindest würde ich mich als DFB dann wirklich fragen ob man den FCK nochmal für die Sache strafen muss.

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  • Ja, dass mit dem einen Monat ist ja auch richtig... Deswegen schreibe ich ja auch irnonischer Weise 4,33 Wochen!! Ich hab ja einen Monat gemeint, zifix... Steht ja im §355 (1)... In der Praxis sagt man halt 4 Wochen... :shit: :headbang: :ausflippen:


    § 171 Abs. 10 AO i.V.m § 351 Abs. 2 AO (Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angergiffen werden)... :liebezählt:


    Edit: Der Grundlagenbescheid ist ja ein hundsgwöhnlicher Steuerbescheid...
    Z.b. für einen AN ist der Bescheid über die EST und Solz der Grundlagenbescheid...
    Für eine Personengesellschaft der Bescheid über die einheitlich und gesonderte Festellung...

    4 Wochen sagen viele, das stimmt. Jeder Dozent in einer Steuerfachschule schlägt aber die Hände übder Kopf zusammen wenn er das hört. Das kann zu fiesen Haftungsfällen führen, wenn man dann tatsächlich mal mit 4 Wochen statt 1 Monat rechnet...


    Was den den Begriff Grundlagenbescheid angeht, bist Du aber auf dem falschen Dampfer.


    Es stimmt das: Für eine Personengesellschaft der Bescheid über die einheitlich und gesonderte Festellung...ist ein Grundlagenbescheid.


    Es stimmt nicht, dass "für einen AN ist der Bescheid über die EST und Solz der Grundlagenbescheid..."


    Der ESt Bescheid ist der Grundlagenbescheid für den Solz Bescheid! Der Solz Bescheid ist aber "nur" ein Bescheid! Ein Grundlagenbescheid bildet wie der Name schon sagt immer die Grundlage für einen Folgebescheid. Ist der Folgebescheid fehlerhaft, wegen eines fehler im Grundlagenbescheid, kann der Einspruch nur gegen den Grundlagenbescheid gerichtet werden.


    Ich hoffe das war verständlich erklärt.....nicht jeder Steuerbescheid ist ein Grundlagenbescheid!



    Im übrigen hat Number_Ten schon alles gesagt. Aber wir wollten hier ja kein Steuerseminar abhalten, sondern über den FCK diskutieren.
    Aber manches kann man nicht einfach so stehen lassen. Nichts für ungut!

    Einmal editiert, zuletzt von FCK_Tom ()

  • Das kann zu fiesen Haftungsfällen führen, wenn man dann tatsächlich mal mit 4 Wochen statt 1 Monat rechnet...

    Warum? Wenn ich innerhalb von vier Wochen meinen Widerspruch oder was auch immer abgebe, bin ich auch in der Frist bei einem Monat. Andersrum nicht.

    Zitat

    Armer Mann trifft reichen Mann und sehn sich an. Da sprach der Arme zum Reichen: "Wär ich nicht arm, wärst Du nicht reich!"


    Bertolt Brecht

  • Warum? Wenn ich innerhalb von vier Wochen meinen Widerspruch oder was auch immer abgebe, bin ich auch in der Frist bei einem Monat. Andersrum nicht.

    Innerhalb von 4 Wochen kein Problem.
    Aber angenommen Fristablauf 15. Februar. Mandant bringt am 14. Februar (fehlerhaften) Bescheid zur Prüfung und ich sage man kann nichts mehr machen, weil die 4 Wochen rum sind.....

  • Und eine Rückstellung wird gebildet, obwohl der Bescheid ja noch nicht mal da ist... Deswegen diese ungewissen Verbuindlichkeit... Sie wird kaufmännisch beurteilt. Und wenn diese verfluchte Nachzahlung kommt, und die Rückstellung geht nicht auf wichst man die Differenz auf Erträge oder Aufwendungen für Auflösungen von Rückstellungen... Es gibt noch mehr Möglichkeiten...

    Lese lieber noch mal genau nach, was eine Rückstellung ist, auf welcher Grundlage sie gebildet werden darf, und zu welchem Teil der Bilanz sie gehört. Zu den Verbindlichkeiten mit Sicherheit nicht.

    Die müssen denken: 'Scheiße, heute spielen wir gegen Kaiserslautern'. Die müssen wissen: Hier brennt die Bude." (C. Hemlein.)

  • Aber angenommen Fristablauf 15. Februar. Mandant bringt am 14. Februar (fehlerhaften) Bescheid zur Prüfung und ich sage man kann nichts mehr machen, weil die 4 Wochen rum sind.....

    Jo, schon klar. Du hast geschrieben, dass es Probleme gibt, wenn man mit vier Wochen rechnet statt mit einem Monat. Nach meinem Verständnis ist ein Monat mehr, wie vier Wochen. Also, warum bekommst du dann Probleme? Wenn ich jetzt mit einem Monat rechne, anstatt mit vier Wochen, kann ich dich verstehen. Aber andersrum? :gruebel:

    Zitat

    Armer Mann trifft reichen Mann und sehn sich an. Da sprach der Arme zum Reichen: "Wär ich nicht arm, wärst Du nicht reich!"


    Bertolt Brecht

  • Lese lieber noch mal genau nach, was eine Rückstellung ist, auf welcher Grundlage sie gebildet werden darf, und zu welchem Teil der Bilanz sie gehört. Zu den Verbindlichkeiten mit Sicherheit nicht.


    Eine Rückstellung ist eine ungewisse Verbindlicheit... Sie ist Fremdkapital... Sie steht in der Passiva der Bilanz... Eine Rückstellung muss nach ordnungsgemäßer kaufmännischer Art und Weise gebildet werden...


    Sie steht in der Bilanz ÜBER den tatsächlichen Verbindlichkeiten, und UNTER dem Kapital... ;) (siehe unten)
    Sie werden in der Bilanz nicht als Verbidlichkeiten (Darlehen, Lieferantenkredit) sonder separat als Rückstellung ausgewiesen...


    A: Kapital
    B: Rückstellungen
    C: Verbindlichkeiten


    Diesen Kack quasi hier im Forum schriftlich zu diskutieren ist wirklich mühseelig und hat wenig Sinn...


    Eine Rücklage ist wieder was anderes... Das wird quasi immer verwechselt z.b. bei einer Kapitalgesellschaft einer AG etc... Eine Rücklage ist ein Bestandteil des Kapital... z.b. Gewinnrücklagen, Kapialrücklage, gesetzliche Rücklage... Juhu, und das steht wo? Wenn ich eine AG bearbeite... Guck mal im Aktiengesetz nach... § 150 ff AktG...


    Ganz wichtig: Nicht verwechseln Rückstellung und Rücklage...


    @ FCK-Tom


    Ja, ok... Geb mir die gestzliche Grundlage dann glaub ich dir... Ich hab sie dir gegeben...
    Ich hab dieses Zeugs gelernt, studiert etc... Kanzlei aufgebaut...
    Und nach paar Jahren selbst an mir gezweifelt, was für Scheiße ich da eigentlich gelernt habe... ;)
    Es ist echt mühsam über das Steuerrecht zu diskutieren, trotzdem interessant... Setz deine Theorie haargenau in die Praxis um, mach alles richtig und du bist mein Mann... :)
    Erstelle eine Handelsbilanz und wandle diese in die Steuerbilanz um...
    Echt, man kann da einfach streiten und am Ende hat niemand Recht... ;)


    Egal... Hau rein... :bier:


    @ Rees


    Ein Monat hat 4,33 Wochen...
    Wenn wir jetzt erbsen zählen wollen rechnet noch die 3 Tage nach §122 Abs. 2 Nr.1 AO dazu... Und vergesst den nicht, falls es ein Feiertag sein solllte... § 108 Abs. 3 AO...
    ja, ja... die gute alte AO...


    @ Teufelskerl


    Achja wenn du schon so schlau bist:
    Welche Rückstellungen gibt es denn, die steuerlich UND handelsrechtlich gebildet werden dürfen?
    Tipp: Handelsrechtlich darf man fast alles bilden... :D

  • Jo, schon klar. Du hast geschrieben, dass es Probleme gibt, wenn man mit vier Wochen rechnet statt mit einem Monat. Nach meinem Verständnis ist ein Monat mehr, wie vier Wochen. Also, warum bekommst du dann Probleme? Wenn ich jetzt mit einem Monat rechne, anstatt mit vier Wochen, kann ich dich verstehen. Aber andersrum? :gruebel:

    Geht doch aus meinem Beispiel hervor. Wenn ich mit 4 Wochen rechne, mache ich am 14.2. nichts mehr, weil ich fälschlicherweise denke die Frist ist rum und man kann nichts mehr machen. Schicke den Mandant nachhause. Wenn dann der Mandant am 20.2. kommt und sagt am 14.2. hätte man noch Einspruch einlegen können (hat er irgendwie in Erfahrung gebracht), muß ich ihm recht geben und ggf. für den Schaden aufkommen, wenn der Einspruch ausreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.


    Hoffe ich hab mich jetzt verständlich ausgedrückt. :) Jedenfalls ist es 1 Monat und wieso sollte man da umgangssprachlich 4 Wochen sagen? Ist ja nicht kürzer. :grins:



    @ASC:
    Ein Grundlagenbescheid zeichnet sich dadurch aus, dass er für einen anderen Bescheid Bindungswirkung entfaltet. vgl. § 171 (10) AO.


    Quelle:


    Steuerbescheide in der Praxis: Änderungen und Festsetzungsfristen
    Von Karin Thomas,Gerrit Windhorst
    Seite 184


    siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Grundlagenbescheid


    Noch ein Zitat:


    Grundlagenbescheid ist aufgrund der Legaldefinition des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO 1977 ein Verwaltungsakt, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, ohne die Voraussetzungen der Bindungswirkung näher zu bestimmen. Dabei ist anerkannt, dass diese Definition nicht nur im Falle einer Bindungswirkung für die Festsetzung einer Steuer Anwendung findet, sondern auch soweit sich die Bindungswirkung auf einen Feststellungsbescheid erstreckt (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 171 AO Tz. 89).




    So und jetzt kannst Du es glauben oder nicht. ;)