DFB-Strafe: FCK legt Einspruch ein

  • Das stimmt. Nur ist m.E. contraproduktiv diese Dinge zu vermischen.
    Redet man über die Unverhältnismäßigkeit und dass man bei Aktionen gegen die Nazibrause schneller mal Sanktionen ausspricht, dann verläuft die Diskussion meist schnell in ne ganz andere Bahn.


    Das mag sein, aber meist werden die Strafen für eine ganze Latte von Einzeldelikten ausgesprochen, die wiederum die ganze Bandbreite von Verantwortungslosigkeiten aufweisen und gleichzeitig das sonderbare Verhalten des DFB bzw. die wahrgenommenen Ungerechtigkeiten gegenüber anderen "Vereinen" beinhalten. Da bräuchte man teilweise ein Skalpell um einen "sauberen Schnitt" zu machen.

  • Köln hat ja versucht, die Strafe des DFB auf einen Fan umzulegen, der sie verursacht hat.
    Das ordentliche Gericht, welches an rechtsstaatliche Grundsätze gebunden ist, hat da nicht klar geurteilt.
    Erstinstantzlich ja, beim OLG fiel man hintenrunter. Revision ist zugelassen, der BGH wird sich damit beschäftigen...


    Vor allem der Punkt, dass der Verein ja nur eine so hohe Strafe bekam, weil es vorher schon Vorfälle gab, die man aber nicht diesem Täter hat zurechnen können, macht die Verursacherhaftung schwierig.


    http://www.lto.de/recht/nachri…eller-zuschauer-tribuene/


    Wen es interessiert:


    "Gegen einen Zurechnungszusammenhang führt das OLG Köln den Präventionszweck der Verbandsstrafe an: Wenn die Vereine etwaige Strafen auf den Verursacher abwälzen können, gehe ein Anreiz zu bestmöglichen Sicherheitsvorkehrungen verloren. Zudem liege keine bewusste Übernahme des Risikos durch den Beklagten als Zuschauer vor. Diese wüssten regelmäßig nicht, dass Strafen seitens des DFB ausgesprochen werden. Dies ist jedoch an dieser Stelle irrelevant: Es genügt, dass das Verhalten objektiv in den Schutzzweck der Norm fällt, eine subjektive Komponente ist hingegen nicht erforderlich.


    Für einen Zurechnungszusammenhang spricht hingegen gerade der Präventionszweck der Verbandsstrafen. Diese haben primär keinen (strafrechtlichen) Sanktionscharakter, sondern dienen der Abschreckung vor weiteren Taten. Da die Vereine nach den DFB-Statuten gerade auch für das Verhalten der eigenen Zuschauer haften, spricht einiges dafür, dass diese auch in den Pflichtenbereich einbezogen sind. Auch verhaltenspsychologischen Gesichtspunkte stützen diese These: Andernfalls würde das Stadion tatsächlich zum rechtsfreien Raum, wenn Zuschauer verbandsrechtswidrige Taten begehen können, ohne hierfür belangt zu werden. Anders als im vorliegenden Fall werden durch das Zünden von Böllern sowie Pyrotechnik häufig keine anderen Personen geschädigt, dennoch Strafen seitens des DFB verhängt. Da es für die austragenden Vereine letztlich faktisch unmöglich ist, alle Verstöße zu verhindern (kaum jemand möchte allwöchentlich vor den Stadiontoren „durchgescannt“ werden, die Wartezeiten nicht zu vergessen), muss eine Rückgriffsmöglichkeit bestehen. Anders als vom OLG ausgeführt, erschließt sich die komplexe Rechtslage nach der Satzung des DFB und der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, auf deren Basis die Verbandsstrafe erlassen werde, sowie die möglichen finanziellen Folgen dem durchschnittlichen Zuschauer. Jeder Fan weiß, dass das Zünden von Pyrotechnik und Böllern Strafen in vier- oder fünfstelliger Höhe nach sich zieht – zu häufig wird hierüber nicht nur im kicker, sondern auch in Tageszeitungen berichtet. Mit der Argumentation des OLG Köln könnten letztlich sonst alle Rückgriffsmöglichkeiten bei Strafen gegen Gesellschaften verneint werden: Erschließt sich dem deutschen Ingenieur das US-amerikanische Strafensystem bei Fälschung von Abgaswerten? Wohl kaum, und dennoch wird ein Rückgriff möglich sein.


    In einem letzten Schritt kann noch geprüft werden, ob der Sanktionscharakter der Strafe (soweit man einen solchen annimmt) einem Regress bei Veursacher nach Treu und Glauben entgegensteht. Allerdings dienen die Strafen nach Aussage des DFB auch dazu, die einzelnen Besucher zu disziplinieren. Eine Überwälzung der Strafe ist damit dieser immanent, so dass diese nicht gegen Treu und Glauben verstoßen kann.


    Im haftungsausfüllenden Tatbestand kann noch Stellung dazu genommen werden, dass die Strafe auch gerade deswegen so hoch angesetzt wurde, weil der 1. FC Köln bereits mehrfach wegen entsprechender Delikte verurteilt worden war. Insoweit handelt es sich aber um eine bloße besondere Schadensanfälligkeit der Klägerin, die den Schädiger nicht davon entlastet, den gesamten Schaden tragen zu müssen. Eine weitergehende Prüfung der Angemessenheit der Strafe kann jedoch nicht erfolgen, da insoweit ein Vorrang der Sportgerichtsbarkeit besteht – der Schaden ist in der Höhe schlichtweg entstanden. Nur soweit die Strafe völlig unverhältnismäßig ist, könnte dies entsprechend kontrolliert werden. Gleiches gilt im Wege des Mitverschuldens (§ 254 BGB) sofern der verurteilte Verein ein erfolgversprechendes Rechtsmittel nicht eingelegt hat."


    http://www.juraexamen.info/olg…ls-zurechenbarer-schaden/



    Die Auffassung des "Law-Blog" ist auch interessant.


    22.12.2015


    Ein Böllerwerfer im Fußballstadion muss doch nicht für die 50.000 Euro Verbandsstrafe einstehen, die dem 1. FC Köln nach dem Vorfall und einiger weiterer Vorkommnisse vom Deutschen Fußballbund aufgebrummt wurde. Das Oberlandesgericht Köln änderte nun die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage mit Urteil vom 17. Dezember ab. Die komplizierten DFB-Regeln, so das Gericht, seien für einen normalen Menschen nicht zu verstehen.


    Der Fan sollte die Verbandsstrafe anteilig zu 30.000 Euro übernehmen. Das geht so nicht, sagen die Richter. Zwar seien Fans verpflichtet, andere Besucher des Stadions nicht zu schädigen. Doch die Pflicht keine Böller zu zünden, diene nicht dazu, den Verein im Falle von Verstößen vor Sanktionen des Fußballverbandes zu schützen.


    Die Richter vermissen also den juristisch notwendigen „Zurechnungszusammenang“, der für eine Schadensersatzpflicht auch sonst erforderlich ist. Außerdem sei es für einen Fan praktisch überhaupt nicht nachvollziehbar, wann er unter Umständen in die Haftung genommen werde könne. Dazu seien die Regeln zu kompliziert, so dass gerade auch das Ausmaß der Haftung für einen Stadionbesucher im Dunkeln bleibe.


    https://www.lawblog.de/index.p…t-fuer-1-fc-koeln-zahlen/

    Einmal editiert, zuletzt von Hoschy ()

  • @Hoschy


    Danke für die Ausführung. Genau aus diesem Grund müssen Vergehen vor einem Ordentlichen Gericht verhandelt werden. Jeder Fall einzeln für sich, nicht mehrere zusammen fassen und dann noch ineinander verwoben.


    Außerdem richtet hier ein Sportgericht des DFB, welches Strafen ausspricht, welches dem DFB Geld einbringt. Wo ist da nur der Fehler?

    "Wo Licht ist ist auch Schatten.
    Auf die Sonne folgt der Regen, mein Leben ist ein Fluch und Segen.
    Du darfst auf die Fresse fallen, Gewinner stehen wieder auf nur Verlierer bleiben liegen.
    Mund abwischen weiter gehen, ihr werdet mich von hinten sehen!"

  • Genau das ist der Punkt.
    Der DFB geht hier nach einem Verursacherprinzip, dass so rechtsstaatlich nie durchzusetzen ist.
    Schädigerhaftung. Verursacherhaftung.
    Aber doch nicht für andere.


    Ich bestrafe ja auch nicht Opel, wenn ein Opel-Fahrer einen Unfall baut.


    Es ist eine Straftat? Dafür haben wir ein Gericht.
    Punkt.