Diskussionsthema zum Artikel: "Ein Vereinsausschluss ist nur durch ein Mitgliedervotum möglich"
"Ein Vereinsausschluss ist nur durch ein Mitgliedervotum möglich"
Der ehemalige Aufsichtsratskandidat und Mitinitiator von "FCK jetzt!", Johannes B. Remy, sieht einen Vereinsausschluss von Jörg E. Wilhelm kritisch. Ein Gastkommentar.
Johannes B. Remy ist engagiertes Mitglied und gilt als gut vernetzt im FCK und im Profifußball. Als ehemaliger AR Kandidat und Mitinitiator von „FCK jetzt!“ ist er mit vielen Fragen zu den aktuellen Themen rund um die Investorensuche des FCK gut vertraut. Nach den Turbulenzen um die Pressekonferenz, haben wir ihn gebeten, die jüngste Pressemitteilung des FCK einzuordnen und die Fragen zu klären, die nicht nur wir uns stellen. Wir wollen damit einen Beitrag leisten, um unsererseits Klarheit in einen Vorgang zu bringen, der für viele Fans und Mitglieder immer schwerer zu durchschauen ist. Er hat für uns den folgenden Beitrag verfasst.
Grundsatzfragen
Ein Gastbeitrag von Johannes B. Remy
Dieser Tage überschlagen sich die Ereignisse am Betzenberg mal wieder. Und bevor ich in der Sache Stellung beziehe, möchte ich vorab darauf hinweisen, dass ich weder für die eine oder die andere Offerte hier Partei ergreifen möchte.
Wozu ich aber Stellung beziehen werde, ist der Inhalt der gestrigen Pressemitteilung, die nicht nur mich irritiert hat. Dass es merkwürdig ist, wenn ein Geschäftsführer sich öffentlich über ein AR Mitglied äußert, muss ich wohl nicht extra betonen. Höchst ungewöhnlich für ein Mitglied der Geschäftsführung ist aber der Glaube, den „Willen des Gesetzgebers“ zu kennen, statt sich auf das Gesetz selbst zu beziehen.
Für meinen Teil möchte ich mich jedoch auf das Statement von Dr. Markus Merkkonzentrieren, der sich als Sprecher des Aufsichtsrates des e.V. und Sprecher des Beirates zum Thema äußert. Vorab, weder die Satzung des e.V., noch der Gesellschaftervertrag der Management GmbH, noch die Satzung der KGaA kennen meines Wissens nach, das Amt eines „Sprechers“. Für die Satzung des e.V. kann ich das mit Sicherheit sagen. Gewählter Vorsitzender des Aufsichtsrates des e.V. nach Art. 15 (1) Satz 1 ist Rainer Keßler, der in dieser Pressemitteilung leider, wie so häufig zuletzt, gar nicht vorkommt.
Aufklärungsbedarf herrscht jedoch, nachdem wie ich die Diskussion verfolgt habe, an ganz anderer Stelle, denn der FCK teilt folgendes mit:
„In einer Sitzung des Aufsichtsrats des FCK e.V. kann in der kommenden Woche bereits darüber beraten und beschlossen werden, Prof. Wilhelm aus seinen Ämtern bei der Management GmbH sowie der KGaA mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Eine entsprechende Tagesordnung kann den Mitgliedern des Gremiums noch vor dem Wochenende zugestellt werden.
Darüber hinaus kann Prof. Wilhelm als Vereinsmitglied gemäß Artikel 7 der Vereinssatzung („Erlöschen der Mitgliedschaft“) aus dem Verein ausgeschlossen werden, da er seit Amtsantritt kontinuierlich insbesondere über die Plattform Twitter erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.“
Eine Abberufung ist legitim, ein Vereinsausschluss dagegen problematisch
Der erste Teil ist dabei völlig legitim. Der FCK entsendet seine Aufsichtsräte in den Beirat der Management GmbH. Und auch im AR der KGaA kann mit einer 75% Mehrheit jedes AR Mitglied der KGaA vorzeitig abberufen werden. Nicht nur deswegen spricht man bei 25+1 Aktie für die „neuen Regionalen“ (Theiss/Nardi/Buchholz/Kemmler/Dienes) von einer (mächtigen) Sperrminorität. Gegen deren Widerstand wäre dann, mit einem solchen Anteil, weder eine Abberufung aus dem AR der KGaA möglich, noch eine Kapitalerhöhung.
Und damit kommen wir zum zweiten Absatz. Das ist, eine eher schwierige Aussage. Denn wie jeder wissen sollte, der im letzten Jahr an der Auseinandersetzung um den Einstieg von Flavio Becca beteiligt war oder sich wenigstens für die jüngere Vereinsgeschichte interessiert, kann Prof. Wilhelm nach Artikel 7 unserer Satzung nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden, weil hier der Mandatsschutz greift. Denn in unserer Satzung heißt es in Artikel 7, Absatz (3) Satz 2:
„Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.“
Das würde jedoch in diesem Fall bedeuten, dass der Vorstand des e.V. jeden missliebigen Aufsichtsrat, der zum Beispiel immer wieder Interessenkonflikte bei Geschäften von Vorstandsmitgliedern anmahnt, einfach durch den Vorwurf der Vereinsschädigung ausschließen und damit aus seinem von den Mitgliedern durch Wahl bestimmtem Amt entfernen könnte.
Dies ist selbstverständlich nicht möglich, weil damit nicht nur das Verhältnis der Organe untereinander ungewollt beschädigt würde sondern auch das Votum der Mitgliederversammlung, die das höchste Gremium des Vereins darstellt, in Frage stünde. Das jedenfalls ist die Kernaussage eines Rechtsgutachtens aus 2019, dass der FCK selbst, anlässlich des Ausschlussverfahrens gegen Patrick Banf in Auftrag gegeben hat. Ein Ausschluss ist derzeit, in einem solchen Fall, laut diesem Gutachten, nur nach Votum der MV möglich.
Weil ich diese Schwäche der Satzung (logischerweise) kannte, habe ich in der letzten JHV einen Antrag gestellt, die Satzung zu ergänzen und somit zumindest teilweise zu heilen. Idee dabei war, über das Hilfskonstrukt des Ehrenrates auch Organmitglieder in erster Instanz ausschließen zu können. Das wäre freilich nur Flickwerk bis zum Inkrafttreten der Neufassung der Satzung gewesen. Wegen des hohen Zeitaufwandes in der Versammlung, bin ich jedoch der Bitte der Versammlungsleitung nachgekommen und habe den Änderungsantrag zurückgezogen. Die versprochene Neufassung der Satzung wird es übrigens - zumindest in 2020 vermutlich nicht geben, wofür ich bei der aktuellen Lage durchaus Verständnis habe.
Abschließend noch ein letzter Aspekt. Man muss bei der Beurteilung der Rolle Prof. Dr. Wilhelms zwischen zwei Mandaten deutlich unterscheiden. Als AR Mitglied des e.V. hat er sich aus der operativen Ebene herauszuhalten. Als AR Vorsitzender in der KGaA hat er hingegen eine Mitwirkungspflicht. Das ist ein wichtiger Unterschied.
Ich hoffe ich konnte damit ein wenig zur Klärung beitragen, räume aber offen ein, dass mir selbst das Verständnis für solche Pressemitteilungen wie der hier angesprochenen, ein wenig fehlt.
Autor: Johannes B. Remy