Alles anzeigen"Um den Bedürfnissen der Verwaltungspraxis Rechnung zu tragen, hat der Bundesfinanzhof [oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen] die sog. tatsächliche Verständigung [...] zu einem eigenständigen Rechtsinstitut fortgebildet. Zwar hält die Rechtsprechung am Dogma des Verbots von Steuervereinbarungen fest. [D. h. Man kann im Grundsatz nicht mit dem Finanzamt über die Höhe seiner Steuerschuld verhandeln; anderenfalls droht ein Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitet wird.] Sie unterscheidet aber zwischen unzulässigen Vereinbarungen über den Steueranspruch und zulässigen Vereinbarungen über die Sachbehandlung.
Danach bindet eine tatsächliche Verständigung sowohl die Finanzbehörde als auch den Steuerpflichtigen unter den folgenden Voraussetzungen: Die Verständigung darf keine Rechtsfragen, sondern nur Fälle erschwerter Sachverhaltsermittlung zum Gegenstand haben [In unserem Fall war das die Frage, ob die Zahlungen für Persönlichkeitsrechte über die ausländischen Gesellschaften an die Spieler gegangen sind oder nicht. Ist nämlich nachzuweisen, dass die ausländischen Gesellschaften die Zahlungen des FCK an die Spieler weitergeleitet haben, liegt eine verdeckte Lohnzahlung vor mit der Folge, dass Lohnsteuer abzuführen ist.]. [...]
Die Verständigung vermag allerdings nur dann zu binden, wenn sie zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt und die zuständige Finanzbehörde durch einen Amtsträger mitwirkt, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist."
Weiter heißt es dann (Tz. 63): "Von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist der Umfang der Bindung der tatsächlichen Verständigung, deren Vereinbarkeit mit dem Beweisrecht, deren Fehlerfolgen und das Verhältnis zu nachfolgenden Steuerverwaltungsakten im gestreckten Besteuerungsverfahren."
Ich habe mir gestern auch die Frage gestellt, ob die tatsächliche Verständigung überhaupt zulässig war.
Lt. Erl. d. OFD Stuttgart kann sie in jedem Stadium des Veranlagungsverfahrens, insbes. auch anläßlich
einer Außenprüfung und während eines anhängigen Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen
werden. Sie ist ausschließlich im Bereich der Sachverhaltsermittlung zulässig. Nicht zulässig ist sie u. a.
zur Klärung zweifelhafter Rechtsfragen, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
Ein weiterer Passus in diesem Erlaß hat mich ebenfalls etwas stutzig gemacht. "Die tats. Verst. unter-
scheidet sich von der verbindlichen Auskunft dadurch, daß sie sich ausschließlich auf abgeschlossene
Sachverhalte bezieht. Wenn sie nun unwirksam zustandegekommen sein sollte, ist es - so die OFD -
für die weitere Behandlung von Bedeutung, ob sie bereits in einem Verwaltungsakt verwirklicht worden ist
oder nicht. Ist sie in einem Verw.-Akt verwirklicht, kann sich ihre Unwirksamkeit nur dann steuerlich
auswirken, wenn die betr. Steuerfestsetzung verfahrensrechtlich noch aufgehoben oder geändert werden
kann.
Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verständigung war bekanntermaßen die Sachlage noch unklar, man
wollte die Ergebnisse der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abwarten. Auch das LG K´lautern
ist in dem Verfahren gegen F., H. und W. lediglich von einer Steuerhinterziehung in zwei Fällen
ausgegangen.
"Die Verständigung vermag allerdings nur dann zu binden, wenn sie zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt"
Ich halte dies für den einzigen möglichen Ansatzpunkt, einem Antrag auf Rückzahlung evtl. zum Erfolg zu verhelfen.
Allerdings sind meine Kenntnisse in diesem Bereich unzureichend. Dazu fehlen mir - aus verschiedenen Gründen -
relevante Unterlagen/Gesetze/Kommentare. Wie Du richtigerweise geschrieben hast, das Suchen nach einem Strohhalm.
Ich gehe davon aus, daß Du über das Nachst. verfügst:
[font='"']- http://dejure.org/dienste/vernetzun.....ung?Text=5%20StR%20164/06[/font]
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