ok, dann bleibe ich wohl besser brav!
kann ich eh am besten!
Urteil zu Wegnahme eines Schals
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Herausgekommen bei dem Ganzen sind übrigens 2 Monate Haft, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Erstinstanzlich waren es noch 8 Monate auf Bewährung.
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Wer mich abziehen will kann sich vorher einen RTW rufen!
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Ruf gleich zwei!
Bei mir fährst Du nicht mit!
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Hier kein Diebstahl
Ein Diebstahl setzt im subjektiven Tatbestand sowohl Vorsatz als auch Zueignungsabsicht voraus. Diese wiederum setzt sich aus dem Willen der dauerhaften Enteignung und der Absicht der Aneignung zusammen. Aneignen kann man sich die Sache selbst oder einem Dritten. Da dieser Schal vom Täter jedoch eher in seiner Form zerstört und somit in seiner Funktion nicht mehr nutzbar ist, kann hier auch keine Aneignung der Sache gegenüber dem Täter angenommen werden.
Diebstahl scheitert hier also an der nicht gegebenen Zueignungsabsicht, da der Täter subjektiv nicht vor hatte sich oder einem anderen diesen anzueignen.
So würde ich es in einem Gutachten in etwa schreiben
@ PfaelzerMaedsche
"Er macht sich hier wegen Unterschlagung strafbar, da die aber subsidiär hinter der Nötigung zurücktritt, wird sie nicht erwähnt."Für eine Unterschlagung fehlt hier wiederum die Zueignungsabsicht.
Unterschlagung und Diebstahl unterscheiden sich nur hinsichtlich des Merkmals der "Wegnahme"
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Ich strick mir gleich mal einen Anti-Juristen Schal