Urteil zu Wegnahme eines Schals

  • Hier kein Diebstahl


    Ein Diebstahl setzt im subjektiven Tatbestand sowohl Vorsatz als auch Zueignungsabsicht voraus. Diese wiederum setzt sich aus dem Willen der dauerhaften Enteignung und der Absicht der Aneignung zusammen. Aneignen kann man sich die Sache selbst oder einem Dritten. Da dieser Schal vom Täter jedoch eher in seiner Form zerstört und somit in seiner Funktion nicht mehr nutzbar ist, kann hier auch keine Aneignung der Sache gegenüber dem Täter angenommen werden.


    Diebstahl scheitert hier also an der nicht gegebenen Zueignungsabsicht, da der Täter subjektiv nicht vor hatte sich oder einem anderen diesen anzueignen.


    So würde ich es in einem Gutachten in etwa schreiben


    @ PfaelzerMaedsche
    "Er macht sich hier wegen Unterschlagung strafbar, da die aber subsidiär hinter der Nötigung zurücktritt, wird sie nicht erwähnt."


    Für eine Unterschlagung fehlt hier wiederum die Zueignungsabsicht.


    Unterschlagung und Diebstahl unterscheiden sich nur hinsichtlich des Merkmals der "Wegnahme"

    "AUF'M BETZE BRENNT NOCH LICHT,
    DA IST NOCH LANGE NOCH NICHT SCHICHT "

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