Offensichtlich hatte das Finanzamt sogar Zweifel daran, dass überhaupt Lohnsteuer zu entrichten sei, weil den Spielern der Zufluss des Geldes vor einer gerichtlichen Klärung nicht nachgewiesen werden konnte. Denn ohne Zufluss beim Spieler hätte auch kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn existiert. Erstaunlich finde ich aber die Feststellun der Finanzbeamten, dass selbst nach Feststellung eines Zuflusses das Finanzamt den Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 EStG nicht anerkennen wollte, weil die Selbstanzeige schon früher hätte erfolgen müssen. Ich wüsste nämlich nicht, auf welcher gesetzlichen Grundlage diese Argumentation geführt wurde.
wenn ichs recht verstehe, hat das FA die selbstanzeige aus zwei gründen nicht anerkannt:
1. weil lohnsteuer erst fällig werden würde, wenn die spieler das geld tatsächlich erhalten hätten (wie du ja auch schreibst). dies war dem FA zum zeitpunkt des gesprächs - sieben tage nach der ersten meldung der fragwürdigen verträge - noch nicht bekannt. wenn aber keine lohnsteuer fällig ist, kann auch keine selbstanzeige wegen hinterziehung derselben gestellt werden.
2. weil nur der sich selbst anzeigen und damit haftungsausschluss in anspruch nehmen kann, der auch selbst was verbrochen hat - in diesem fall die seinerzeit verantwortlichen. diese hätten damals schon die selbstanzeige machen müssen - das ist mit 'früher' gemeint.
ich frage deshalb nach, weil mir die autoren unbekannt sind und ich die glaubwürdigkeit der informationen nicht einschätzen kann.
ich stelle mal ganz wertfrei fest, dass von den 7 behauptungen eine mit beweisdokumenten belegt wurde und dass ausgerechnet diese eine behauptung nicht stimmt.
falls ich daneben liege, lass ich mich gerne korrigieren.