Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu fol-genden Geschäften:
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
- Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflich-tungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen;
- Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften hierzu, insbesondere auch die Ver-einbarung von Kontokorrentien im Bankgeschäft;
- Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Lauf-zeit entweder zwei Jahre und € 20.000,— überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,— haben. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vor-stehenden Rahmens von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen. Die erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates sind schriftlich einzuholen.
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Pardon, falscher Fehler!