Freitag, 20. Februar 2015 "Alexander, der Konstante, greift wieder ein" (Die Rheinpfalz)

  • Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu fol-genden Geschäften:
    - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
    - Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflich-tungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen;
    - Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften hierzu, insbesondere auch die Ver-einbarung von Kontokorrentien im Bankgeschäft;
    - Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Lauf-zeit entweder zwei Jahre und € 20.000,— überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,— haben. Durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates kann dieser, sowohl im Einzelfall wie generell, den Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Vorstand auch außerhalb des vor-stehenden Rahmens von der Zustimmung des Aufsichtsrates abhängig machen. Die erforderlichen Zustimmungen des Aufsichtsrates sind schriftlich einzuholen.

    http://undefined http://fck.de/de/1-fc-kaiserslautern/der-fck/vereinsstruktur/vereinssatzung.html



    Pardon, falscher Fehler! ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Number_Ten ()

  • Nein, dass ist so nicht richtig.
    Zustimmungsfrei kann der VV nur agieren bis zu einer Vertragssumme von 250.000 Euro im Jahr oder einer Vertragslaufzeit von max. als vier Jahre.

  • Falls die Ausgliederung kommt, wird sich das aber schlagartig ändern. In einer GmbH/AG greift der AR da nicht mehr ein.
    Deswegen wundere ich mich ja, dass das im Vereinsrecht so läuft.

    Die müssen denken: 'Scheiße, heute spielen wir gegen Kaiserslautern'. Die müssen wissen: Hier brennt die Bude." (C. Hemlein.)

  • Nein, dass ist so nicht richtig.
    Zustimmungsfrei kann der VV nur agieren bis zu einer Vertragssumme von 250.000 Euro im Jahr oder einer Vertragslaufzeit von max. als vier Jahre.

    Also die seit 18. 8. 2014 gültige Satzung gibt dies nicht her, zur Vervollständigung von vorst. Nr. 41 folg.:

    Zitat

    b) Der Vorstand bedarf stets der Zustimmung des Aufsichtsrates zu fol-genden Geschäften: - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; - Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung von Mitverpflich-tungen für Verbindlichkeiten Dritter einschließlich jeglicher Bestellung von Sicherheiten am Vereinsvermögen; - Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen sowie Sicherungsgeschäften hierzu, insbesondere auch die Vereinbarung von Kontokorrentien im Bankgeschäft;

  • Auch ich lag falsch. Am nähesten liegt Dirtdevil.


    Art 13 Punkt 5 besagt:


    Abschluss von sonstigen Rechtsgeschäften jeder Art, deren Lauf-zeit entweder zwei Jahre und € 20.000,— überschreitet oder die einen einmaligen oder jährlichen Gegenstandswert von mehr als € 500.000,— haben.

  • Wobei die das Gehalt beinhalten dürften und da biste bei jedem Spieler mittlerer Klasse beim AR. NUR, wenn da Freunde sitzen isse net so schwer.

    So schön wie früher wirds nie werden, das gibt die Zukunft so nicht her...