Die Steuerschuld muss er bezahlen.
In einer Hinsicht hat er sogar Glück, dass die Selbstanzeige nicht gegriffen hat. Es entfällt die Strafe von 5% (wenn ich das richtig in Erinnerung habe)
Man muss das Strafverfahren von der Steuerschuld trennen
Die Verteeidiger können Revision einreichen, weil es noch keinen PRäzidenzfall gibt, bei dem eine Selbnstanzeige unwirksam ist. Das wäre dann ein Grundsatzurteil.
Das BGH entscheidet, ob das Urteil rechtens ist oder nicht - dann wird es an die ursprüngliche Instanz mit entsprechenden Auflagen zurückverwiesen
Ebenso prüft die Staatsanwaltschaft eine Revision bzgl. der Höhe des Strafmaßes. Das kann auch eine Drohung an die Vertreidigung sein: Wenn ihr... dann wir auch
In diesem Fall könnte das BGH dem Müncher OLG den Fall zurückverweisen mit der Auflage eines höheren Strafmaßes (ggf. auch niedriger, aber das BGH ist nicht so Steuerhinterzieherfreundlich)
Momentan gilt iommer noch der Haftbefehl und Höneß muß den Personalausweis abgeben. Es besteht Meldepflicht und jede Auslandsreise muss bei Gericht beantragt werden