Aber ich muss grad mal nachfragen, du scheinst dich ja auszukennen. Wo genau liegt grad mein Denkfehler? In § 358 II StPO steht doch drin, dass das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat
nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, wenn lediglich der
Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein
gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat.
das zieht eher bei ner Berufung.
Bei Revision wird rechtlich und sachlich überprüft ob irgendwo Fehler passiert sind. Von allen Beteiligten.
Da ist die Chance groß das da noch ne Menge rauskommen könnte.
Das war jetzt mal nicht Beamtendeutsch, das ist eh schwer zu verstehen