Strafanzeige wegen Ticketverkauf

  • Ich würde erstmal nicht drauf eingehen und warten was passiert. Auf keinen Fall zahlen oder einen Teil zahlen, daß kommt einem Schuldeingeständnis gleich.


    Als Anregung für die Zukunft: Bei Werder gibt es auf der HP eine kontrollierte Kartenbörse, sollte der FCK vielleicht auchmal einführen.

  • Der FCK versucht wohl auch, die Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Verkäufer herauszufinden und diese für weitere Kartenkäufe beim FCK zu sperren. Der Verkauf bei Ebay ist sicherlich kein Vergnügen, auch andere Vereine gehen dagegen vor.


    Unser Forum als auch die beiden Foren bei dbb und rt bieten Kartenbörsen an, defintiv die sicherere Variante.

    Florian Dick: "Der 1. FC Kaiserslautern ist der englischste Klub in Deutschland."

    Hans Sarpei auf Twitter: Relegation 2013: Der Moment, wo ganz Deutschland zum Fan des 1. FC Kaiserslautern wird.

  • Ich hoffe er hat eine Rechtsschutzversicherung.
    Das einzige was es in solchen Fällen gibt.
    Geht zu einem Anwalt, der die Sache prüft.
    Der kann rausfinden ob die Forderung rechtmäßig ist.
    Der kann versuchen mit den anderen Anwälten eine gütliche Regelung zu finden.


    Ohne Anwalt gehst du unter in Rechtsstreitigkeiten.
    Und bei dem Streitwert ist das auch nicht so teuer.

  • Zu den Tickets:


    wenn ich lieder im Internet runterlade, dann kommt auch zuerst ein Schreiben mit Aufforderung zur Unterlassung......bevor Polizei und Staatsanwaltschaft kommt !!!
    Von daher kann das schon möglcih sein.


    Allerdings:


    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. 6. 2007 - 20 U 154/06


    Die Klägerin hat entsprechend einer Vorgabe der DFL Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) verfasst, durch die sie u.a. den Erwerb und die Verwendung der Eintrittskarten zu Fußballspielen ihrer Lizenzspielermannschaft regeln will. Danach ist „zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinander treffenden Mannschaften während eines Fußballspiels die Weitergabe von ausschließlich zur privaten Nutzung verkauften Tickets in der Weise eingeschränkt, dass den Ticketinhabern untersagt wird, Tickets bei Internetauktionshäusern zum Verkauf anzubieten, Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern; im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als dem, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern; Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Fußballspielen ausgeschlossen wurden; Tickets an Anhänger von Gast-Vereinen weiterzugeben; Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Club zu Zwecken von Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.“ Im November 2005 hat die Bekl. über „ebay“ im Internet (nicht personalisierte) Eintrittskarten für Heimspiele der Bundesligamannschaft der Klägerin gegen den FC B. M. und den 1. FC K. zum Verkauf angeboten.


    Die Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen, dass die Karten von der Klägerin ohne Einbeziehung der ATGB verkauft würden, dass insbesondere in den drei Vorverkaufsstellen in M. weder ein deutlich sichtbarer Aushang der ATGB vorhanden sei noch ein entsprechender Hinweis auf die Bedingungen beim Kartenverkauf erfolge. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten und hat sich nicht veranlasst gesehen - unter Beweisantritt - vorzutragen, wie die ATGB in die Ticket-Kaufverträge einbezogen werden sollen.


    (...)


    Das von der Klägerin gerügte Verkaufsverhalten der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unlauter zu verbieten, dass das Bestreben der Klägerin, die Eintrittskarten in sozial ausgeglichener und preislich gemäßigter Weise zu verkaufen, unterwandert würde.


    Es liegt fern und wird von keiner dem Senat bekannten Meinung vertreten, dass es zu den anständigen Gepflogenheiten gehören soll, dass ein Wettbewerber auf die ideellen Ziele seines Konkurrenten Rücksicht zu nehmen hat und im Hinblick darauf sogar eine Geschäftstätigkeit völlig einstellen müsste, wenn sie den ideellen Zielen des Wettbewerbers zuwiderliefe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Lauterkeit ist verfassungskonform im Lichte des Grundrechts auf freie Berufsausübung auszulegen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 3 Rdnr. 39), und es widerspricht dem bei Eingriffen in die Berufsausübungsfreiheit zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Interesse eines Marktteilnehmers, seine Geschäftstätigkeit sozialverträglich zu gestalten höher zu bewerten als die auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit eines Konkurrenten.


    Vor allen Dingen ist bei der Beurteilung der Lauterkeit zu berücksichtigen, dass die Kl. das von ihr beanstandete Verhalten durch die Ausgabe nicht personalisierter Tickets, auf denen ihre AGTB nicht abgedruckt sind, selbst ermöglicht. „Gewöhnliche“ Fußballkarten, wie die Kl. sie in den Verkehr bringt, sind kleine Inhaberpapiere, für die § 796 BGB regelt, dass der Aussteller dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen kann, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. Mit der wertpapierrechtlichen Verbriefung wird wirtschaftlich die Förderung der Umlauffähigkeit bezweckt (Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. [2006], § 793 BGB Rdnr. 1). Insofern liefe es dem wertpapierrechtlichen Charakter der Tickets zuwider, wenn über das Lauterkeitsrecht schuldrechtliche Pflichten eine Verdinglichung gegenüber weiteren Erwerbern erführen. Die Kl. hätte es vielmehr, um ihre ideellen Ziele zu erreichen und einen diese beeinträchtigenden Weiterkauf zu verhindern, selbst in der Hand, urkundliche Einwendungen zu formulieren. Versäumt sie dies, dann sollten die Folgen der Säumnis nicht durch das Wettbewerbsrecht auf den Mitbewerber abgewälzt werden (vgl. Gutzeit, BB 2007, 113 [119]).


    d) Schließlich ist das von der Kl. gerügte Verhalten der Bekl. nicht deshalb als unlauter zu verbieten, weil die Kl. dadurch in der Erfüllung der ihr vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen beeinträchtigt werde. Durch die Vergabe nicht personalisierter Tickets kann die Kl. ohnehin nicht verhindern, dass eine Vermischung der Fangruppen der jeweiligen Heim- und Gastmannschaft stattfindet oder die Tickets an solche Personen gelangen, die sich später an Schlägereien beteiligen. Vielmehr wäre eine Trennung der Fans über den Verkauf der Tickets nur zu erreichen, wenn man - wie bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 erfolgt - personalisierte Tickets verkaufen und vor Betreten des Stadions (mit einem nicht unbeträchtlichen Personalaufwand) kontrollieren würde, dass Identität zwischen der Eintritt begehrenden Person und derjenigen, auf die das Ticket ausgestellt ist, besteht (vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389). Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation der Kl. mit Sicherheitsinteressen ungeeignet, das beantragte Verbot zu rechtfertigen.

  • Also, ich würd mich direkt an den 1. FCK wenden. Wenn die dir nix sagen können/wollen, dann würd ich zum Anwalt gehen, eine Erstberatung reicht erstmal und ist nicht teuer. Wenn er dann rät mehr zu unternehmen, dann würde ich die Rechtsschutzversicherung einschalten. Eure Eltern haben bestimmt eine und die gilt meistens auch noch für die volljährigen Kinder, die sich in der Ausbildung befinden. Aber eine Anzeige bekommt man entweder von der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Polizeipräsidium zugestellt, nicht von Anwälten, das ist dann wohl nur ne Drohung.

  • Denke mal da wollen die Vereine ein Exempel statuieren, allerdings rechtlich gesehen eher schwierig. Wie im Post von Schaschidsch ausgeführt scheitert es meiner Ansicht nach bereits daran, dass die AGB nicht auf den Tickets platziert sind. Die vorgeschriebene, problemlose Wahrnehmungsmöglichkeit durch den Kunden dürfte damit schon deutlich gemindert sein. Keine Ahnung ob an der Vorverkaufsstelle diese AGB's deutlich sichtbar aushängen.
    Man Argumentiert damit dass man so gewaltbereite Zuschauer ausschliessen möchte. Das ist mit neutralen Karten praktisch unmöglich. Anders sieht es bei Karten aus, die jeweils auf einen bestimmten Namen vergeben sind.
    Der teure Weiterverkauf von Karten ist ein Ärgernis, Rechtsanwälte wegen Nichtigkeiten aufzuscheuchen ein weiteres.
    Mein Tipp: Am besten ein entsprechendes Gegenschreiben mit einer vergleichbaren Kostennote losschicken, dann vergeht die Streitlust.
    Man darf in good old germany zwar in Verträgen vereinbaren was man möchte, solange es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, das muss der Kunde jedoch wie gesagt problemlos wahrnehmen können...

    Marcel Reif: "Im Fußball ist es, zumindest bei mir, anders als in der Liebe: Man verliebt sich einmal - und diese Liebe hält. Um wen ich weine? Um den Verein meiner Kindheit, meiner Jugend, meines Lebens, um den 1. FC Kaiserslautern."

  • Ich denke wohl, das may11 sich falsch ausgedrückt hat:



    1) sein Bruder hat schon Post von Anwälten bekommen, aber keine Anzeige, sondern eine Unterlassungserklärung.
    2) es sind wohl eher 250EUR und keine 2500EUR




    Wie hat sein Bruder die Karten gekauft ??? Onlineshop, Kartenhäuschen oder Telefon ??? Wegen AGB-wirksamkeit recht wichtig !!!
    Hat sein Bruder etwa einen eBeiiiii-Online Shop ?? Hat sein Bruder ein Gewerbe angemeldet ??? Wieviel teuerer waren die verkauften Tickets ???